Rechtsprechung
LAG Berlin, 25.03.1999 - 10 Sa 104/98 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Abfindungszahlung auf Grund eines Interessenausgleichs; Sinn und Zweck eines Interessenausgleichs; Abgrenzung eines Interessenausgleichs vom Sozialplan; Auslegung eines Interessenausgleichs als Sozialplan
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG §§ 111 112 Abs. 1
Sozialplan: Abfindungsanspruch - Voraussetzungen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 18.08.1998 - 12 Ca 6654/98
- LAG Berlin, 25.03.1999 - 10 Sa 104/98
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 17.09.1991 - 1 ABR 23/91
Inhalt eines Sozialplanes
Auszug aus LAG Berlin, 25.03.1999 - 10 Sa 104/98
Was Gegenstand des Interessenausgleichs sein kann, kann nicht Gegenstand von Sozialplänen sein (vgl. BAG vom 17.9.1991 - 1 ABR 23/91 -, AP Nr. 59 zu § 112 BetrVG 1972).
- LAG Hamm, 26.08.2004 - 4 Sa 1853/03
Rang von Nachteilsausgleichsansprüchen bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit in …
Die Frage, ob es sich um eine Interessenausgleichsregelung oder um eine Sozialplanregelung handelt, beantwortet sich mithin nach dem materiellen Gehalt der getroffenen Regelung, nicht aber nach dem (bloßen) Willen der Betriebsparteien oder nur einer Seite, die im Spruchbereich der Einigungsstelle eine Mehrheit gefunden hat ( LAG Berlin , Urt. v. 25.03.1999 - 10 Sa 104/98, juris KARE545010539), und erst recht nicht nach (überschriftsartigen) Bezeichnung der zwischen den Betriebsparteien getroffenen Einigung als "Interessenausgleich" oder als "Sozialplan".Hieraus ergibt sich weiter, dass sich die Frage, welchem Bereich - Interessenausgleich einerseits und Sozialplan andererseits - eine Regelung zuzuordnen ist, die die Betriebsparteien getroffen haben, nach dem Inhalt der Regelung, nicht aber nach dem Standort beantwortet, den ihr die Betriebsparteien zugewiesen haben ( LAG Berlin , Urt. v. 25.03.1999 - 10 Sa 104/98, juris KARE545010539).
- LAG Hamm, 26.08.2004 - 4 Sa 1822/03 Die Frage, ob es sich um eine Interessenausgleichsregelung oder um eine Sozialplanregelung handelt, beantwortet sich mithin nach dem materiellen Gehalt der getroffenen Regelung, nicht aber nach dem (bloßen) Willen der Betriebsparteien oder nur einer Seite, die im Spruchbereich der Einigungsstelle eine Mehrheit gefunden hat ( LAG Berlin, Urt. v. 25.03.1999 - 10 Sa 104/98 , juris KARE545010539), und erst recht nicht nach (überschriftsartigen) Bezeichnung der zwischen den Betriebsparteien getroffenen Einigung als "Interessenausgleich" oder als "Sozialplan".
Hieraus ergibt sich weiter, dass sich die Frage, welchem Bereich - Interessenausgleich einerseits und Sozialplan andererseits - eine Regelung zuzuordnen ist, die die Betriebsparteien getroffen haben, nach dem Inhalt der Regelung, nicht aber nach dem Standort beantwortet, den ihr die Betriebsparteien zugewiesen haben ( LAG Berlin, Urt. v. 25.03.1999 - 10 Sa 104/98 , juris KARE545010539).